Bei der ersten Lesung zur Novelle des Hessischen E-Governmentgesetzes im Landtag betonte Hessens Digitalministerin Prof. Dr. Kristina Sinemus, dass damit Hessen einen weiteren Schritt in Richtung einer bürger- und unternehmensfreundlichen Verwaltungsdigitalisierung unternehme. „Seit Einführung des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in 2018, das für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen das Ziel verfolgte, die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu vereinfachen und Verwaltungsprozesse effizienter zu machen, sind vier Jahre vergangen. Im dynamischen Bereich der Digitalisierung ist in den vergangenen Jahren aber viel geschehen, die Anpassungen zwingend notwendig machen. Die anstehende Novelle soll zugleich für notwendige Aktualisierungen und technikoffene Neuregelungen zur weiteren Erleichterung der Verwaltungsdigitalisierung genutzt werden“, so die Digitalministerin.
Anlass für die Novelle ist das Onlinezugangsgesetz, das Bund und die Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale zur Verfügung zu stellen. Als einer der Änderungen nannte Sinemus, dass der verschlüsselte Zugang zu Landesbehörden nicht mehr auf De-Mail als einziges sicheres Kommunikationsmittel beschränkt sein soll, sondern künftig auch Postfächer im Nutzerkonto, besondere elektronische Behördenpostfächer und sonstige landeseinheitliche und mindestens gleichwertig verschlüsselte elektronische Zugänge zulässig sein sollen. Neu eingeführt wird eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung bei der Identifizierung und Authentifizierung in den Nutzerkonten des Verwaltungsportals. Die Regelungen orientieren sich eng an den entsprechenden Regelungen des OZG und stellen sicher, dass die Nutzerkonten im Rahmen des Portalverbundes mit den entsprechenden Diensten des Bundes und der Länder interoperabel kommunizieren können.
Bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung
„Diese Regelungen auf Basis der OZG-Vorgaben klingen zunächst ziemlich abstrakt. Sie haben aber einen hohen praktischen Nutzen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen bei ihrem Kontakt zu öffentlichen Stellen.“ Als Beispiel nannte Sinemus einen Elterngeldantrag, den Bürgerinnen und Bürger über deren Nutzerkonto online stellen können. „Da sich der Elterngeldantrag nach Bundesrecht richtet, kann damit künftig der dazugehörige Elterngeldbescheid auch in dem Nutzerkonto angezeigt werden.“ Demgegenüber führte die Digitalministerin einen Antrag auf Baugenehmigung an, der nach hessischem Recht erfolgt. Diese Leistung könne zwar über das Nutzerkonto beantragt, die Baugenehmigung mangels Rechtsgrundlage aber seitens der zuständigen Behörde nicht elektronisch übersendet werden. Dies solle sich mit den neuen Regelungen künftig ändern, so dass von der Beantragung bis zur Genehmigung alles digital verlaufen soll.
Als erstes Bundesland strebe Hessen zudem einen gesetzlich verankerten sogenannten Digitalcheck an, bei dem Gesetze, Rechtsverordnungen und Förderrichtlinien schon bei ihrer Entstehung bzw. Überarbeitung auf ihr Digitalisierungspotential untersucht werden. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise die Frage zu stellen, ob Verfahrensvorschriften, wie eine persönliche Mitwirkung oder das persönliche Erscheinen oder Schriftformerfordernisse, wirklich erforderlich sind oder ob es hierfür digitale Alternativen gebe. Neben dem Aspekt einer bürger- und unternehmensfreundlichen Verwaltung, führe dies auch zu einer Verschlankung von Verwaltungsvorgängen durch medienbruchfreie, also durchweg digitale Bearbeitung. „Fragen wie diese dürfen nicht erst nach der Entstehung von Rechtsnormen gestellt werden, sondern müssen bereits ganz zu Beginn, das heißt bei deren Erarbeitung berücksichtigt werden. Dafür schafft unser Digitalcheck den rechtlichen Rahmen“, so Hessens Digitalministerin.