Patrick Burghardt

Patrick Burghardt

Staatssekretär, CIO und Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnologie

Patrick Burghardt

Patrick Burghardt

Staatssekretär für Digitale Strategie und Entwicklung

Geburtsdatum

in Rüsselsheim am Main

Religion

evangelisch

Familienstand

verheiratet, 2 Kinder

seit 1. Januar 2023
Vorsitzender des IT-Planungsrats
seit 9. April 2019
CIO und Bevollmächtigter der Landesregierung für E-Government und Informationstechnologie
seit 18. Januar 2019
Staatssekretär für Digitale Strategie und Entwicklung
2018 - 2019
Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst
2012 - 2017
Oberbürgermeister der Stadt Rüsselsheim am Main
2009 - 2011
Mitglied des Hessischen Landtags
2004 - 2009
Mitarbeiter einer internationalen Spedition
2002 - 2004
Ausbildung zum Speditionskaufmann
2001
Abitur an der Prälat-Diehl-Schule in Groß-Gerau

Ehrenämter

2016 - 2017 Präsident des Hessischen Städtetags
seit 2011 Mitglied des Kreistags Groß-Gerau

 

Mandate, Mitgliedschaften und Nebentätigkeiten

Kraft seines Amtes

 

Institution Funktion Einkünfte / Entschädigung pro Sitzung
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Stellvertretendes Mitglied im Beirat 204,52 €
ekom21 – Kommunales Gebietsrechenzentrum Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Mitglied im Verbandsvorstand 50,00 €
IT Planungsrat Mitglied im Planungsrat Keine
Verwaltungsrat FITKO (Föderale IT-Kooperation) Mitglied im Verwaltungsrat Keine
Gesellschaft für Kapitalmarktforschung e.V. - Center for Financial Studies (House of Finance) Mitglied des Kuratoriums Keine

Nicht kraft seines Amtes

Institution Funktion Einkünfte / Entschädigung pro Sitzung
Wasserverband Hessisches Ried (WHR) Stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung 25,00 €
CDU Kreistagsfraktion Groß-Gerau Abgeordneter im Kreistag 40,00 €

 

Allgemeiner Hinweis

Gemäß § 3 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung sind Vergütungen, die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogen werden, an den Dienstherrn abzuführen, soweit sie 6.150 Euro für das Kalenderjahr übersteigen.

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