Di@-Lotsinnen und Di@-Lotsen in Hessen

Förderaufruf zur Einrichtung einer Koordinierungsstelle für die lokalen Stützpunkte der Initiative.

Die Hessische Landesregierung möchte die Teilhabe älterer Menschen in der Nutzung digitaler Geräte und Anwendungen stärken und damit ein selbstständiges Leben im Alter unterstützen. Hierzu hat das Land Hessen seit 2021 das Projekt „Digital im Alter - Di@-Lotsen“ aufgebaut und gefördert, um niedrigschwellig und wohnortnah die Vermittlung digitaler Kompetenzen anzubieten und damit älteren Menschen den Weg in die digitale Welt zu erleichtern.

Im Rahmen der Projektdurchführung wurden insgesamt 70 lokale Stützpunkte aufgebaut. An die Stützpunkte sind ehrenamtliche Di@-Lotsinnen und Di@-Lotsen angebunden, die vorab eine didaktische Schulung durchlaufen haben. Die bestehenden Stützpunkte und Di@-Lotsinnen und -Lotsen sollen noch weiter miteinander vernetzt werden, um Synergien zu schaffen und Ideen weiterzutragen. Dabei geht es zum einen darum, das bestehende Netzwerk und thematische Angebot zu erhalten, dieses jedoch gleichzeitig zu festigen und bei Bedarf punktuell zu erweitern. Hierfür bedarf es einer Koordinierungsstelle, die den notwendigen Rahmen für die Vernetzung und Erweiterung des thematischen Angebots schafft.

Für die Vernetzung sollen sowohl die über Hessen verteilten Stützpunkte durch geeignete Maßnahmen (z.B. Fachtage, digitale Austauschforen etc.) untereinander stärker vernetzt werden als auch eine Vernetzung und Zusammenarbeit der Koordinierungsstelle mit anderen bestehenden Anlaufstellen (z.B. Verbraucherzentrale, Hessische Fachstelle für Wohnberatung etc.) zu den nachfolgenden Themenschwerpunkten hergestellt werden:

  • Digitale Gesundheitsanwendungen/ -angebote
  • Wohnen und technische Assistenzsysteme im häuslichen Umfeld
  • Sicherheit und Medienkompetenz

Weitere Themenschwerpunkte, die für die digitale Unterstützung älterer Menschen relevant sind, können vom Projektnehmer oder der Projektnehmerin ergänzt werden.

Ziel der Förderung ist es, eine nachhaltige über die zweijährige Projektphase hinaus tragfähige Struktur zu schaffen. Schon bestehende Unterstützungsangebote wie das durch den Bund geförderte Projektportal „Digital-Kompass“ und das bundeslandübergreifende Netzwerk „DigitalPakt Alter“ können darüber hinaus mit eingebunden werden.

Förderantrag

Anträge können bis zum 15.09.2025 beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege elektronisch gestellt werden. Die E-Mail-Adresse lautet: lebenimAlter@hmfg.hessen.de

Weitere Informationen zum Verfahren und den Förderbedingungen 

Antragsberechtigt im Sinne dieser Projektausschreibung sind sowohl einzelne Institutionen (Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Stiftungen, Träger der Wohlfahrtspflege, Vereine, Freiwilligenagenturen) als auch Verbünde aus mehreren Partnern.

Interessierte Landeseinrichtungen können ebenso in das Verfahren eingebunden werden. In diesen Fällen wird um gesonderte Kontaktaufnahme gebeten.

Sofern ein Verbund aus mehreren Partnern vorgesehen ist, ist ein projektverantwortlicher Partner/eine projektverantwortliche Partnerin zu benennen, der/die die Antragstellung für den Verbund übernimmt. Der Antragsteller/Die Antragstellerin (Projektverantwortliche/-r) hat seinem/ihrem Antrag eine Kooperationsvereinbarung (Entwurf) beizufügen. 

Die Förderung (Zuwendung) wird als Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Zuwendung kann bis zu einer Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Ein zu erbringender Eigenanteil von mindestens 10 Prozent ist durch den Antragsteller/die Antragstellerin nachzuweisen.

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Personalausgaben für die Koordinierungsstelle im Sinne einer befristeten Projektmitarbeit
  • Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes erforderliche Sachausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben, die nicht unmittelbar dem Zweck der Förderung zugeordnet werden können, wie z.B. Bewirtungen. Personal- und Sachkosten, die auch anfallen würden, wenn das Projekt nicht durchgeführt würde, sind nicht zuwendungsfähig. Hiervon ausgenommen sind Neueinstellungen und/oder im Rahmen der Projektdurchführung vorzunehmende Stellenaufstockungen.

Eine Projektbeteiligung in den Jahren 2021 bis 2025 im Rahmen des Di@-Lotsen-Projektes gilt nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn. Gegebenenfalls betroffenen Institutionen wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nr. 1.3. VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) genehmigt.

Vorbehaltlich der Mittelzuweisung durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium sind für die Projektförderung Mittel bis zu einer Höhe von 100.000 Euro jeweils für die Jahre 2026 und 2027 vorgesehen.

Eine Verstetigung nach Projektende über den Förderzeitraum hinaus ist dringend gewünscht. Mit der Einreichung eines Antrags sollte die Anschlussfinanzierung seitens der projektverantwortlichen Stelle dargestellt werden.

Für die am Projekt beteiligten Stützpunkte wird eine ergänzende Fördermöglichkeit für Ausstattung mit grundlegender Technik möglich sein.

Aus allen Einreichungen wird ein Antragsteller/eine Antragstellerin für die Projektumsetzung ausgewählt. Die wesentlichen Kriterien für die Auswahl sind:

- Inhaltliche Ausgestaltung des Konzepts, insbesondere zur Verstetigung und punktuellen Erweiterung des Netzwerkes sowie des thematischen Angebots

- Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit des Konzepts

- Erfahrung und fachliche Eignung

Die Auswahl der Koordinierungsstelle trifft eine gemeinsame Jury des Hessischen Ministeriums für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege und des Hessischen Ministeriums für Digitalisierung und Innovation auf Basis der eingereichten Bewerbungen. 

Anträge können bis zum 15.09.2025 beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege gestellt werden. Der Antrag umfasst ein ausführliches Konzept zur Etablierung einer Koordinierungsstelle zur Umsetzung der genannten Aufgaben sowie einen Finanzierungsplan (nach Jahren gegliedert).

Mit dem Antrag ist eine Erklärung darüber abzugeben, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und ob die antragstellende Einrichtung für das Projekt eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat.

Der Antrag ist elektronisch einzureichen beim Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege, E-Mail-Adresse: lebenimAlter@hmfg.hessen.de

Ansprechpartner für generelle Fragen zum Fördergegenstand und -verfahren ist das

Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege

Sonnenberger Straße 2/2a

65193 Wiesbaden

E-Mail: LebenimAlter@hmfg.hessen.de

Die Bewilligungsbehörde ist das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege. Dieses überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.

Das Land Hessen gewährt für das ausgewählte Projekt nach Maßgabe von §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinie für die Förderung nicht investiver sozialer Maßnahmen (Maßnahmenförderungsrichtlinie - MFR) vom 17. Januar 2024 eine Zuwendung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG).

Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P Anlage 2 zu § 44 LHO) erklärt.

Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Landes. Über die Zuwendung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel entschieden.

Das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 84 LHO ist zu beachten. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein.

Bei Anschaffungen oder bei der Beauftragung von Dienstleistungen sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 LHO zu beachten.

Dem Land Hessen ist bis zum 31.03. des Folgejahres ein zahlenmäßiger Nachweis und ein Verwendungsnachweis (Sachbericht) vorzulegen.

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt nach Abruf durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin. Der Mittelabruf muss eine detaillierte Aufschlüsselung der Ausgabenpositionen (Verwendungszweck) enthalten. Eine Übersicht zum beteiligten Personenkreis sowie zum zeitlichen Aufwand als Grundlage der Zahlung einer Aufwandsentschädigung sind spätestens zum Zeitpunkt des Mittelabrufes vorzulegen.

Ein Abruf der Mittel ist bis zum 15. November des jeweils laufenden Jahres möglich, für das die Zuwendung bewilligt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Mittel verfallen.

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin hat Gegenstände zu inventarisieren, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Betrag von 800 Euro inkl. Umsatzsteuer überschreiten.

Die Träger verpflichten sich, entsprechend dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, im Rahmen der Projektdurchführung und bei der Einstellung von Personal oder der Vergabe von Aufträgen niemanden aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu benachteiligen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern das gleiche Vorhaben durch ein anderes Förderprogramm der EU, des Bundes oder des Landes gefördert wurde.

Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und Presseverlautbarungen durch den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin müssen den Hinweis darauf enthalten, dass diese Maßnahme mit finanzieller Unterstützung des Landes Hessen ermöglicht wurde.

Hinweis

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages handelt und kein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht.

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