Den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung in Hessen sowie den Hessischen Kommunen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden durch die Einrichtung der besonderen elektronischen Behördenpostfächer die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen der jeweils zutreffenden Prozessordnung ermöglicht.
Gemäß § 7 Absatz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung -ERVV- vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, ist für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs eine öffentlich-rechtliche Prüfstelle zu benennen. Für das Land Hessen wurde die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) als Prüfstelle benannt. Sie prüft die Identität der Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, d.h. ob der Postfachinhaber eine inländische Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist und Name und Sitz des Postfachinhabers zutreffend bezeichnet sind und bestätigt dies in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
Die HZD kann den Einrichtungsprozess eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs autark, zeitnah und reibungslos durchführen. Auf diese Weise haben die Nutzerinnen und Nutzer eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs nur einen Ansprechpartner für den gesamten Prozess der Registrierung und Inbetriebnahme. Auch der Support – technisch oder organisatorisch – wird von der HZD geleistet.